AGB
EGP-Bartalis GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines-Geltungsbereich
1.1.
Für alle von uns abgegebenen Angebote und abgeschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2.
Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien schriftlich getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
1.3.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot, Vertragsschluss
2.1.
Bestellungen und Kundenanfragen werden als Angebot gemäß § 145 BGB qualifiziert und können von der Verwenderin innerhalb von 2 Wochen angenommen werden.
2.2.
Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst durch die Bestätigung der Verwenderin zustande, wobei dies auch zeitgleich mit Rechnungstellung erfolgen kann. Bis dahin sind etwaige Angebote der Verwenderin unverbindlich und freibleibend, soweit die Angebote nicht für einen bestimmten Zeitraum als bindend bezeichnet wurden.
2.3.
Mit einer Auftragsbestätigung der Verwenderin unter Angabe des Bestellstatus "VAR" kommt, soweit nichts anderes vereinbart ist, ein Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Produktionsfreigabe durch den Besteller sowie der nachfolgenden Rückbestätigung der Verwenderin zustande. Die Produktionsfreigabeerklärung hat innerhalb der in der Auftragsbestätigung gesetzten Frist zu erfolgen, danach ist die Verwenderin nicht mehr an ihr Angebot gebunden. Erfolgt die Produktionsfreigabeerklärung durch den Besteller ist eine Rückbestätigung der Verwenderin mit "VVR" und / oder "Lieferstatus fest" erforderlich, damit der Vertrag endgültig abgeschlossen ist.
Sollte dennoch bereits früher ein wirksamer Vertrag vorliegen, ist die Verwenderin vor der Produktionsfreigabe zum Widerruf berechtigt.
3. Preise
3.1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „frei Haus“.
Bei den von uns mitgeteilten Preisen handelt es sich um Komplettpreise, die Transport, Zölle und Versicherungsbeiträge neben den Warenkosten umfassen.
Eine Einzelaufschlüsselung der Kosten erfolgt in der Rechnungsstellung nicht.
Alle mitgeteilten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
3.2.
Die Preise ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung.
Den Preisen liegen die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kalkulationen zugrunde.
Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Änderung (10 %) bei Einkaufspreisen, Lohn- und Gehaltstarifen, Zöllen, Frachten oder Steuern ein, sind wir berechtigt die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Besteller erhält hiervon Nachricht. Diese Regelung gilt entsprechend bei einem Sinken der Preise bzw. Kosten.
3.3
Für die Berechnung des Kaufpreises sind die von uns bei der Auslieferung der Ware ermittelten Liefergewichte/Liefermengen maßgebend. Bei Mengenabweichungen / Gewichtsabweichungen, die sich im Rahmen der branchenüblichen Toleranz entsprechend den Werten in den AVB des Verbandes deutscher Papierfabriken e.V. (VDP) in der zuletzt geltenden Fassung halten, erfolgt die Preisberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge/des tatsächlichen Liefergewichtes.
Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, wird bei Verwendung von Pack- und Einschlagpapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet.
3.4.
Ist ein Lieferpreis vereinbart und verzögert sich die Lieferung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so endet unsere Preisbindung einen Monat nach dem vereinbarten spätesten Liefertermin. Für diesen Fall ist eine Preisanpassung gemäß Ziffer 3.2. möglich.
4. Zahlungsbedingungen
4.1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungserhalt netto (ohne Abzug) in bar oder durch spesenfreie Überweisung zu bezahlen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Folgen des Zahlungsverzuges. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug sind wir zur Lieferung bestellter Ware bis zur vollständigen Zahlung rückständiger Beträge nicht verpflichtet. In diesem Fall, sowie bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers (z.B. bei Scheck- oder Wechselprotest), bei Übergang des Geschäfts auf Dritte, Auflösung des Geschäfts oder Tod des Kunden, sind wir berechtigt für nicht ausgeführte Lieferungen Vorauskasse zu verlangen.
Lehnt der Kunde diese Art der Geschäftsabwicklung ab werden alle noch offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
4.2.
Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur Zahlungshalber an. Solange wir noch der Aussteller/ oder Indossantenhaftung aus einem im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung gegebenen Wechsel unterliegen, gelten unsere Ansprüche als nicht erfüllt.
4.3.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferzeit
5.1.
Unsere sämtlichen Abschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
5.2.
Teillieferungen sind zulässig.
5.3.
Eine angegebene Lieferfrist beginnt mit dem Tag der völligen Auftragsklarheit und, falls vom Kunden Anzahlungen zu leisten sind, mit deren Eingang bei uns.
5.4.
Lieferzeiten und Lieferfristen sind, soweit wir derartige Fristen anbieten, fix.
5.5.
Wird eine als fix vereinbarte Lieferfrist oder wird ein als fix vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, ist der Kunde, nachdem er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischerweise eintretenden Schadens stehen dem Kunden unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nur bis zur Höhe von maximal 5% des Preises der bestellten Ware zu mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind, es sei denn der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir nicht für entfernte Folgeschäden, wie zum Beispiel den Ausfall oder die Behinderung der Produktion beim Kunden oder dergleichen. Die Lieferfrist verlängert sich in Fällen höherer Gewalt oder sonstigen, von uns oder unseren Lieferanten nicht zu vertretenden behördlichen Maßnahmen, Betriebsstörungen und Streiks um die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen, es sei denn, dass die Lieferung in Folge dieser Umstände unmöglich wird und wir deshalb von unserer Lieferverpflichtung frei werden.
6. Gefahrübergang, Leistungsstörung
6.1.
Alle unsere Lieferungen erfolgen „frei Haus“. Insoweit trägt die Verwenderin die Kosten jeglichen Transports.
6.2.
Wir haben unsere Lieferverpflichtungen erfüllt sobald die Ware ordnungsgemäß dem Werk des Kunden geliefert wird. Sobald also der Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragte die Ware an den Kunden am Zielstandort übergibt, ist die Lieferverpflichtung erfüllt. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
6.3.
Die Rücknahme von Transport- und allen sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung ist ausgeschlossen. Nicht umfasst hiervon sind Paletten, diese bleiben Eigentum der Verwenderin. Der Besteller ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
6.4.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten sind wir berechtigt den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6.5.
Unter den vorgenannten Voraussetzungen oder wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl, die Ware dem Besteller zu berechnen und diese unaufgefordert an den Besteller abzusenden oder aber vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in nachgewiesener Höhe, zumindest aber in Höhe von 25% des Vertragspreises zuzüglich Mehrwertsteuer, zu verlangen. Es wird jedoch ausdrücklich der Nachweis gestattet, der Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Ist eine Teilmenge betroffen, sind wir auch berechtigt die noch ausstehende Menge sofort fällig zu stellen oder insoweit vom Vertrag zurückzutreten.
7. Einfacher Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt
7.1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises in unserem Eigentum (einfacher Eigentumsvorbehalt).
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises, einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, auch Kosten einer erforderlichen Intervention wegen einer Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte, vor. Eine Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware ist uns unverzüglich mitzuteilen.
Es wird klargestellt, dass in Fällen einer Scheck-Wechselfinanzierung das Eigentum an dem Liefergegenstand auf den Besteller erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel und der Zahlung der Wechselbeträge an uns übergeht.
7.2.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt nach Setzung einer angemessenen Frist die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sicherungshalber heraus zu verlangen. Dieses Verlangen, sowie die Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware durch uns, ist ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
7.3.
Der Besteller ist im normalen Geschäftsverkehr zu Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt . Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB mit der Maßgabe vor, dass wir das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand erwerben, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei einer Vermischung, Verbindung sowie Be- oder Verarbeitungsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen und zwar im Verhältnis des Faktorenwertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert der übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Erwirbt der Besteller ungeachtet der vorstehenden Vereinbarung das Alleineigentum an der neuen Sache sind wir uns schon jetzt mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der Sache einräumt und zwar im Verhältnis des Faktorenwertes der vermischten, verbundenen oder verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache und dass der Kunde diese unentgeltlich für uns verwahrt.
7.4.
Der Besteller darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht wenn der Besteller mit seinem Abnehmer die Abtretbarkeit der Forderung aus dem Weiterverkauf ausschließt. Der Besteller tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von der in unserem Allein- oder Miteigentum stehender Vorbehaltsware, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder mit Nachverarbeitung weiterverkauft worden ist, mit allen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechseln und Schecks sowie Saldoforderungen in einer laufenden Rechnung an uns ab.
7.5.
Der Besteller ist nur so lange zu Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt als er seinen sämtlichen Verpflichtungen uns gegenüber rechtzeitig und vollständig nachkommt oder wir diese Ermächtigung nicht aus begründetem Anlass widerrufen haben.
7.6.
Auf unser Verlangen ist der Besteller im Fall von Zahlungsverzug oder Nichterfüllung verpflichtet uns die Namen seiner Kunden, gegenüber denen er durch Veräußerung unserer Ware Ansprüche erworben hat, sowie die von diesen geschuldeten Beträge mitzuteilen.
7.7.
Wir verpflichten uns die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.
7.8.
Der Besteller ist verpflichtet die Vorbehaltsware gegen übliche Risiken zu versichern. Er tritt hiermit seine Ersatzansprüche wegen des Verlustes oder einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen seine Versicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
8. Gewährleistung
8.1.
Unvermeidliche Abweichungen in Beschaffenheit, Stoff, Reinheit, Farbe und sonstigen Eigenschaften behalten wir uns in branchenüblicher Weise vor. Hinsichtlich der Mengenabweichungen gelten die Geschäftsbedingungen der deutschen Papierindustrie in der jeweils neuesten Fassung (AVB des Verbands deutscher Papierfabriken e.V.).
8.2.
Angaben und Daten, die die Spezifikation der Ware oder ein Muster der Ware betreffen, beinhalten keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, sondern sind nur als annähernde Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit zu verstehen, es sei denn, dass wir eine bestimmte Beschaffenheit der Ware ausdrücklich schriftlich garantiert haben.
8.3.
Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach den §§ 377,378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat im Wege der Probeverarbeitung oder im Probebetrieb die Ware dahingehend zu überprüfen, ob diese einwandfrei und für den vom Kunden vorgesehenen Zweck geeignet ist. Unterlässt er diese Untersuchung, so haften wir nicht.
8.4.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Verwenderin berechtigt nach ihrer Wahl Erfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
8.5.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
8.6.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.7.
Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.8.
Eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Gleiches gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.9.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
8.10.
Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
8.11.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
9. Gesamthaftung
9.1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen ‑ ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ist ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.2.
Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch soweit der Besteller, anstelle eines Anspruchs Ersatz des Schadens, statt der Leistung ersatznutzloser Aufwendungen verlangt.
9.3.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort
10.1
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
10.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstige Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen / Einkauf
§ 1 Allgemeines
(1) Unsere Bestellungen werden zu den nachstehenden Bedingungen erteilt. Der Lieferant erkennt sie für den vorliegenden Vertrag als verbindlich an, und zwar spätestens mit Beginn der Ausführung des Vertrages. Etwaige Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder andere, von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von uns für jeden Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt dies als Einverständnis zu diesen Einkaufsbedingungen. Nehmen wir die Ware an, geschieht dies ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen.
(2) Wir können die Bestellung widerrufen ohne dass hierdurch Kosten entstehen, sofern uns nicht innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten die Auftragsbestätigung des Lieferanten zugegangen ist.
(3) Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Lieferzeit
(1) Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es auf den Eingang am von uns angegebenen Bestimmungsort an. Befindet sich der Lieferant im Lieferverzug und ist eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Wir können jedoch auch nach Ablauf der Nachfrist weiterhin auf Erfüllung bestehen und daneben den Verzugsschaden geltend machen. Bei Fixterminen gilt dies ohne Nachfrist.
(2) Sofern sich der Lieferant mit einer Teillieferung in Verzug befindet, können wir unter Berücksichtigung von Abs. 1 vom ganzen Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, wenn an der Teilleistung kein Interesse besteht.
(3) Wird eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins vorhersehbar, so unterrichtet der Lieferant uns unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung.
§ 3 Gewährleistung
(1) Eine gelieferte Ware gilt als abgenommen, wenn wir die Möglichkeit hatten den Leistungsgegenstand zu untersuchen und zu prüfen. Die Prüfung und die Untersuchung erfolgen nach unserem ordentlichen Geschäftsgang. Mängelrügen sind rechtzeitig erhoben, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angezeigt werden. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf das Rügerecht. Entgegenstehende Prüfungs- und Untersuchungsfristen des Lieferanten gelten nicht.
(2) Wir können im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Nur unter den Voraussetzungen des § 637 BGB sind wir ‑ auch im Rahmen von Kaufverträgen ‑ berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen oder uns auf Kosten des Lieferanten bei einem Dritten einzudecken. Wir können mangelhafte Lieferungen auf Rechnung und Gefahr sowie im Namen des Lieferanten einlagern. Hiervon werden wir den Lieferanten unverzüglich unterrichten.
(3) Der Lieferant trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch seine Lieferung verursacht wurde und der Fehler erst durch uns entstanden ist.
(4) Soweit wir im Wege der Produzentenhaftung in Anspruch genommen werden und der eingetretene Produkthaftungsschaden durch den Fehler eines vom Lieferanten gelieferten Teilproduktes entstanden ist, ist der Lieferant uns zum Ersatz des festgestellten Schadens verpflichtet. Der Lieferant ist verpflichtet eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen.
(5) Unsere Gewährleistungsansprüche verjähren 3 Jahre nach Gefahrübergang.
(6) Im Übrigen gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 4 Versand und Gefahrenübergang
(1) Die Lieferung hat an den von uns vorgegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Eine Preisgestellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu
den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit von uns keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wurde. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift trägt der Lieferant. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung trägt ebenfalls der Lieferant.
(2) Die gelieferte Ware muss verpackt angeliefert werden. Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsvorschriften und den in der Bestellung genannten Verpackungsvorschriften entsprechen.
(3) Die Ware reist bis zum Eintreffen am Bestimmungsort auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, der Transport wird von einem von uns beauftragten Transportunternehmer durchgeführt.
(4) Trifft die Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Form an den von uns beauftragten Transportunternehmer ausgeliefert, so sind wir berechtigt, die Sendung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die Kosten der Rücksendungen trägt der Lieferant.
§ 5 Fertigungsmittel und Produktionsmuster
(1) Die Erstellung von Angeboten, Projekten, Kostenberechnungen usw. ist für uns ‑ auch wenn nachfolgend ein Auftrag nicht erteilt wird ‑ kostenlos, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
§ 6 Zahlung
(1) Der Lieferant übersendet uns am Versandtag separat in einfacher Ausfertigung eine Rechnung mit Angabe der von uns angegebenen Bestellnummer sowie genauer Inhalts- und Gewichtsaufstellung und Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-ID-Nummer. Die Erteilung einer Rechnung, die den Anforderungen nicht genügt oder von unserer Bestellung abweicht, setzt eine Frist zur Inanspruchnahme etwaiger Skontoabzüge nicht in Lauf.
(2) Die Zahlung durch uns erfolgt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Waren- und Rechnungseingang. Eine Aufrechnung steht der Zahlung gleich.
(3) Die Forderungen aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen wenn er nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch uns abgedeckt ist.
§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Gefahrübergangs. Erfüllungsort für die Zahlung ist am Firmensitz des Verwenders. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt den Lieferanten auch an einem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.